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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 1 A 648/06
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, BBesG


Vorschriften:

BGB §§ 387 ff.
BeamtVG § 51 Abs. 2
BBesG § 12 Abs. 2
1. Zur Rückforderung von Bezügen im Wege der Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Übergangsgeld.

2. Zur Bedeutung der Billigkeitserwägungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG in einem solchen Fall.


Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 7.1.2002 mit Wirkung zum 31.3.2002 wegen nicht hinreichender Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Seinen Widerspruch wies die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage wieder her. Daraufhin nahm der Kläger seinen Dienst am 8.8.2002 wieder auf. Die Bezüge für die Zeit von April bis August 2002 wurden ihm nachgezahlt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.12.2002 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragte nunmehr die Gewährung von Übergangsgeld. Diesen Anspruch erkannte die Beklagte in Höhe von brutto 12.714,48 Euro an, rechnete jedoch teilweise u. a. mit einem Anspruch auf Rückzahlung von im Zeitraum von April 2002 bis Januar 2003 überzahlten Dienstbezügen auf: Soweit der Kläger ab 8.8.2002 Dienstleistungen erbracht habe, werde die hierfür geschuldete Gegenleistung als mit den Dienstbezügen ausgeglichen angesehen, so dass noch ein Rückforderungsanspruch für in der Zeit von 1.4.2002 bis 7.8.2002 gezahlte Bezüge in Höhe von 9.226,42 Euro bestehe. Das VG wies die u. a. auf Auszahlung des Übergangsgeldes gerichtete Klage ab, das OVG die Berufung zurück.

Gründe:

Die Leistungsklage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch (mehr) auf Auszahlung eines Betrags von 9.166,10 Euro hat. Er hatte zwar - unstreitig - Anspruch auf die Bewilligung eines Übergangsgelds gemäß § 47 Abs. 1 BeamtVG in Höhe von 12.714,48 Euro. Diesem Begehren ist die Beklagte auch - insoweit ebenfalls unstreitig - nachgekommen. Die Auszahlung des Betrags in der allein noch streitigen Höhe von 9.166,10 Euro kann der Kläger jedoch nicht verlangen, da sein Auszahlungsanspruch entsprechend § 389 BGB insgesamt durch Aufrechnung erloschen ist.

Ein Aufrechnungsverbot besteht weder grundsätzlich noch hinsichtlich der Höhe. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ist grundsätzlich zulässig, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 51 Abs. 2 BeamtVG ergibt. Die Aufrechnung ist hier auch nicht auf die Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge zu beschränken. Zwar kann nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG auch das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gehört, ein Aufrechnungsrecht grundsätzlich nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Nach ihrem Schutzzweck greift diese Regelung aber vorliegend nicht ein. Die in Rede stehende Beschränkung u. a. des Rechts zur Aufrechnung hat zum Ziel, den Beamten in Ergänzung der Pfändungsverbote nach den §§ 850 ff. ZPO zu schützen. Es soll verhindert werden, dass das seinem und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird sichergestellt, dass der Beamte zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden. Angesichts dieses Schutzzwecks der Vorschrift ist das Aufrechnungsverbot nicht gerechtfertigt, wenn die Aufrechnungslage gerade darauf beruht, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen die Leistung und die Rückgewähr von Zahlungen betreffen, die - wenn auch unter abweichender Bezeichnung als Besoldung und als Versorgung - denselben Zweck verfolgen. Maßgeblich ist, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für ein und denselben Zeitraum die einem bestimmten Zweck dienende Zahlung zweimal zu erhalten und zu behalten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 C 43.00 -, ZBR 2002, 314.

Die dem Kläger für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 7.8.2002 gezahlte Besoldung und das Übergangsgeld, auf das er ab dem 1.4.2002 jeweils monatlich für die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) einen Anspruch hatte, dienten demselben Zweck, nämlich seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dass - jeweils bezogen auf diesen Zweck - die Dienstbezüge regelmäßig zu erbringende Alimentationsleistungen des Dienstherrn darstellen, wohingegen der Anspruch auf Übergangsgeld an eine besondere Situation - die Entlassung und ihre Folgen - anknüpft und insofern eine (bloße) Überbrückungsleistung ist, macht dabei keinen beachtlichen Unterschied. Davon ausgehend würde das Aufrechnungsverbot hier nicht bewirken, dass der Beamte (nur) den Geldbetrag, den er in dem fraglichen Zeitraum für den Lebensunterhalt benötigt, tatsächlich erhält. Es würde vielmehr zur Folge haben, dass ihm, obwohl bereits alimentiert, ein Geldbetrag in derselben Höhe noch einmal zufließt. Deshalb verdient in diesem Fall das Aufrechnungsverbot unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG keine Beachtung und muss nach Treu und Glauben zurücktreten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 C 43.00 -, a. a. O.

Eine Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 Satz 1 BGB ist abgegeben worden. Sie erfolgt durch formlose, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versorgungsempfänger.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - 6 C 137.67 -, ZBR 1972, 188.

Vorliegend ist sie durch die schriftsätzliche Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8.3.2004 erfolgt. Für die Wirksamkeit dieser Aufrechnungserklärung ist unerheblich, ob sie sich als auf wirksamer Bevollmächtigung beruhende eigene Willenserklärung des Prozessbevollmächtigten im Namen der Beklagten darstellt oder ob durch sie eine entsprechende Erklärung der Beklagten lediglich übermittelt worden ist. Des (vorherigen) Erlasses eines Verwaltungsaktes bedurfte es in diesem Zusammenhang - wie noch näher ausgeführt werden wird - nicht.

Eine Aufrechnungslage zwischen gleichartigen Forderungen besteht (§ 387 BGB). Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des bewilligten Übergangsgeldes in Höhe von 12.714,48 Euro, soweit er nicht - vom Kläger anerkannt - bereits durch Erfüllung bzw. Aufrechnung in Höhe von insgesamt 3.548,38 Euro erloschen ist, steht der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 7.8.2002 zu viel an den Kläger gezahlten Bezüge in Höhe von 9.226,42 Euro entgegen.

Die Beklagte kann vom Kläger die in der Zeit vom 1.4.2002 bis zum 7.8.2002 gezahlte Besoldung zurückverlangen. Die Rückforderung richtet sich, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

Des vorherigen Erlasses eines Leistungsbescheides (oder überhaupt - wie der Kläger meint - eines "Verlangens nach Rückforderung") bedurfte es nicht. Weder dem Bundesbesoldungsgesetzes noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich entnehmen, dass zu viel gezahlte Bezüge nur im Wege eines Leistungsbescheids zurückgefordert werden dürfen bzw. der Geltendmachung der Rückforderung ein Verwaltungsakt voraus zu gehen hat. Dem Dienstherrn steht es ebenso frei, Leistungsklage zu erheben oder seinen Anspruch im Wege der Aufrechnung geltend zu machen.

Vgl. zu Letzterem zunächst § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG und § 11 Abs. 2 BBesG sowie BVerwG, Urteile vom 13.10.1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., und vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94.

Die in diesem Zeitraum an den Kläger geleisteten Bezüge sind zu viel gezahlt. Er hatte ab dem 1.4.2002 keinen Besoldungsanspruch mehr (§ 3 Abs. 3 BBesG), da er mit Ablauf des 31.3.2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist. Letzteres steht infolge des Urteils des VG Düsseldorf vom 6.12.2002 - 26 K 2223/02 - rechtskräftig mit auf den Entlassungszeitpunkt rückwirkender Kraft fest. Die später erfolgte faktische Weiterbeschäftigung nach dem Entlassungszeitpunkt hat den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht hinausgeschoben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2005 - 1 E 1330/05 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung ES/C V 5 Nr. 59 m. w. N.

Die mit Beschluss des VG Düsseldorf vom 6.8.2002 - 26 L 1228/02 - wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage stellt keinen die Entscheidung in der Hauptsache überdauernden Leistungsgrund dar.

Vgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., m. w. N.

Es ist daher unerheblich, dass auf der Grundlage des bezeichneten Beschlusses des VG die aufschiebende Wirkung der Klage mit auf den 1.4.2002 rückwirkender Kraft eingetreten ist; denn sie ist später ab demselben Zeitpunkt - also ebenfalls rückwirkend - entfallen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.6.1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024.

Dass der Kläger ab dem 8.8.2002 wieder Dienstleistungen erbracht hat, ist in diesem Zusammenhang bereits deshalb ohne Bedeutung, weil vorliegend allein die Aufrechnungslage im Zeitraum bis einschließlich 7.8.2002 zu beurteilen ist.

Auf eine Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass er die ihm zu viel gezahlte Besoldung vollständig verbraucht haben sollte, so dass sie nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden und hierdurch auch keine Ersparnis von (eigenen) Aufwendungen eingetreten ist. Der Kläger haftet nämlich verschärft, da die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund (später) weggefallen ist (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Anknüpfung an die zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach diese Vorschrift auch auf Leistungen unter Vorbehalt angewandt wird, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, hat das BVerwG § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt.

Vgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, mit zahlreichen Nachweisen zur zivilrechtlichen Rechtsprechung; grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts in diesem Zusammenhang verneinend BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97.

Die Rechtsbeziehung des Klägers zur Beklagten bestand vom Entlassungstag an bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anfechtungsklage nicht mehr auf der Grundlage des mit der Entlassung aufgehobenen Dienstverhältnisses. Sie beruhte ausschließlich auf der Grundlage des durch den Beschluss des VG vom 6.8.2002 wiederhergestellten Suspensiveffekts der Klage und der damit ausgelösten verfahrensrechtlichen Fiktion des einstweiligen Fortbestehens des Dienstverhältnisses. Die aufgrund dieser Fiktion erbrachten Bezüge standen von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls des Leistungsgrundes im Fall des negativen Ausgangs des Verfahrens über die Anfechtungsklage, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedurft hätte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung.

Der Kläger ist danach entsprechend § 818 Abs. 4 BGB zur Herausgabe nach den allgemeinen Vorschriften (das meint insbesondere § 292 BGB i. V. m. §§ 987, 989, 994 ff. BGB) verpflichtet, die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB ist (grundsätzlich) ausgeschlossen. Sonstige Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., vom 25.11.1982 - 2 C 12.81 -, ZBR 1983, 192, und vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94; Fallgruppen bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 734 m. w. N., sind vom Kläger nicht überzeugend dargelegt. Zwar hat er vorgetragen, ohne die Bezüge hätte er den Lebensunterhalt seiner Familie nicht sicherstellen können. Dieser Vortrag geht über eine allgemeine Behauptung jedoch nicht hinaus. Über die gewöhnlichen Umstände, die regelmäßig zur Entreicherung führen - auf die sich der verschärft Haftende gleichwohl nicht berufen kann -, hinausgehende Besonderheiten sind nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig gehandelt hat, indem sie den Kläger im Zeitraum April bis Anfang August 2002 - wie dieser formuliert - an der Arbeitsleistung gehindert hat. Vielmehr steht rechtskräftig fest, dass der Kläger mit Ablauf des 31.3.2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen ist. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten kann aber offensichtlich nicht darin liegen, dass der zu Recht entlassene Beamte nicht beschäftigt wird.

Durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG regelmäßig auch im Falle der Aufrechnung zu treffenden Billigkeitsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.1971 - 6 C 137.67 -, a. a. O., und vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, a. a. O., hat der Senat nach eingehender Prüfung nicht. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen. Hierbei spielen u. a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen und die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist allerdings nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen. Vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 12.81 -, a. a. O.; hieran anschließend auch die Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2005 - 1 E 1330/05 -, a. a. O.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Rückforderung auch unter Billigkeitserwägungen (im Ergebnis) nicht zu beanstanden. Derartige Erwägungen der Beklagten, mögen sie auch nicht im Detail offengelegt worden sein, finden - letztlich hinreichend - bereits darin ihren Ausdruck, dass für die Zeit ab dem 8.8.2002, in welcher der Kläger wieder Dienst geleistet hat, die gezahlte Besoldung nicht zurückgefordert worden ist, obwohl sie dem Kläger auch für diese Zeit nicht zustand:

Das Beamtenverhältnis ist mit auf den Entlassungszeitpunkt rückwirkender Kraft beendet worden. Die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage stellt - wie dargelegt - keinen die Entscheidung in der Hauptsache überdauernden Leistungsgrund dar. Einen Ersatz-Rechtsgrund stellt auch nicht der Umstand dar, dass der Kläger während der Dauer des Suspensiveffekts - ab dem 8.8.2002 - faktisch Dienstpflichten erfüllt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2005 - 1 E 1330/05 -, a. a. O.

Ein Beamtenverhältnis lässt sich nicht faktisch begründen. Bereits die Formstrenge des Ernennungsvorgangs steht einer solchen Annahme entgegen (vgl. §§ 8 ff. LBG NRW). Einer solchen Konstruktion bedarf es auch nicht. Im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG kann den Interessen des (ehemaligen) Beamten hinreichend Rechnung getragen werden, indem die Besoldung, obwohl zu viel gezahlt, gleichwohl nicht (voll) zurückgefordert wird. Das vollständige oder teilweise Absehen von der Rückforderung stellt sich gleichsam als "Gegenleistung" für die erbrachten Dienste dar.

Vgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 12.81 -, a. a. O.

Werden - wie hier - dem Beamten für die Zeiten faktisch erbrachter Dienste die Bezüge in vollem Umfang belassen, so erfolgt bereits dies in Ausübung des sog. Billigkeitsermessens.

Da es bei der Billigkeitsentscheidung nicht auf die - jeweilige - Lage in dem Zeitraum ankommt, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die aktuellen Umstände im Rückforderungszeitpunkt, ist es im Übrigen unerheblich, dass der Kläger die im Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 7.8.2002 erhaltene Besoldung - wirtschaftlich betrachtet - nicht soll behalten dürfen. Seinen finanziellen Interessen ist durch das Entgegenkommen der Beklagten - Absehen von der Rückforderung von weit mehr als der Hälfte der insgesamt rechtsgrundlos gezahlten Besoldung - insgesamt ausreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger keiner aktuellen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sieht, da die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im Wege der Aufrechnung erfolgt. Weitergehende Auswirkungen des Rückforderungsbegehrens auf seine Lebensumstände, welche in die Billigkeitserwägungen hätten mit einfließen müssen, hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Unabhängig von diesen Erwägungen ist für die Annahme, im Billigkeitswege hätte von der Rückforderung der im hier streitigen Zeitraum zu viel geleisteten Besoldung - zumindest zum Teil - Abstand genommen werden müssen, auch deswegen kein Raum, weil das Absehen von der Rückforderung dazu führen würde, dass der Kläger für denselben Zeitraum zweimal von der Beklagten alimentiert würde. Dieselben Erwägungen, die der Senat bereits oben unter Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zur ausnahmsweisen Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 C 43.00 -, ZBR 2002, 314, angestellt hat, greifen auch in diesem Zusammenhang durch. Die Billigkeitsentscheidung hat - wie schon dargelegt - die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Lösung zu ermöglichen. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und Ergänzung des von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung. Angesichts des Schutzzwecks der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sind Billigkeitserwägungen dann nicht angezeigt bzw. jedenfalls - zu Lasten des Bereicherungsschuldners - im Ergebnis auf Null reduziert, wenn die im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Rückforderung gerade darauf beruht, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen die Leistung und die Rückgewähr von Zahlungen betreffen, die - wie bereits dargelegt - denselben Zweck verfolgen. Maßgeblich ist, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für ein und denselben Zeitraum die einem bestimmten Zweck dienende Zahlung zweimal zu erhalten und zu behalten. Die Billigkeitsentscheidung hätte hier vielmehr zur Folge, dass ihm, obwohl bereits alimentiert, ein Geldbetrag in derselben Höhe noch einmal zufließt. Deshalb sind weitergehende Billigkeitserwägungen in diesem Fall unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks nicht anzustellen.

Die Billigkeitsentscheidung leidet entgegen der Ansicht des Klägers schließlich nicht deswegen an einem ihn in seinen Rechten beeinträchtigenden Rechtsfehler, weil sie - vermeintlich - nicht von der Beklagten selbst getroffen worden ist. Wie oben dargelegt, bedarf es für das Rückforderungsbegehren nicht des Erlasses eines Leistungsbescheids oder überhaupt einer Verlautbarung des Rückforderungsverlangens durch einen hoheitlichen (Verwaltungs-)Akt. Die Rückforderung kann vielmehr sogleich im Klagewege oder wie hier im Wege der Aufrechnung durchgesetzt werden. Den Maßgaben des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist, wenn einer dieser verfahrensrechtlichen Wege der Rückforderung gewählt wird, dann ausreichend Rechnung getragen, wenn hinsichtlich des noch zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsbetrags (ausreichende) Billigkeitserwägungen - wie oben dargelegt - in der Sache vorliegen. Selbst wenn diese "nur" von den (wirksam bevollmächtigten) Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen einer prozessualen Erklärung abgegeben oder Erwägungen der Beklagten durch die Bevollmächtigten übermittelt worden sein sollten, ist ihr Inhalt nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten zuzurechnen und beachtlich.

Liegen danach die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung vor, bewirkt die Aufrechnungserklärung eo ipso, dass Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Der Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes ist danach für die Zeit ab dem 1.4.2002 jeweils zum Monatsersten (§§ 47 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 4 BeamtVG) entstanden und im selben Zeitpunkt in voller Höhe erloschen, da für die Bemessung des Übergangsgeldes die Dienstbezüge des letzten Monats maßgebend sind (§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BeamtVG).



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